- Erstattungsverfahren
- Verfahren, mit dem Steuerausländer eine in Deutschland einbehaltene Steuer zurückerhalten können, wenn ein ⇡ Doppelbesteuerungsabkommen (oder eine andere Rechtsgrundlage) für ihren Fall eine geringere Belastung vorsieht: (1) Allgemeines E.: Generell ist vorgesehen, dass ⇡ Quellensteuern für Zahlungen an einen Steuerausländer trotz eines Doppelbesteuerungsabkommens in voller Höhe einzubehalten sind; die einbehaltene Steuer wird dann auf Antrag des betroffenen Steuerausländers vom Bundesamt für Finanzen erstattet (§ 50d EStG), wenn dieser aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, der Mutter-Tochter-Richtlinie oder einer anderen gesetzlichen Anspruchsgrundlage nur mit einer geringeren Quellensteuer belastet werden dürfte (§ 50d I EStG). Das E. kann (nur) vermieden werden, wenn der betreffende Steuerländer seinem Geschäftspartner vor der Zahlung eine amtliche Freistellungsbescheinigung des Bundesamts für Finanzen vorlegt, die diesen ermächtigt, von der Quellensteuererhebung ganz oder teilweise abzusehen.- (2) Spezielles E. für beschränkt steuerpflichtige Künstler (gilt auch ohne Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens): Zunächst ist die volle gesetzlich vorgesehene Quellensteuer durch den die Vergütung auszahlenden Geschäftspartner einzubehalten; die einbehaltene Steuer kann dann vom Steuerausländer, der die Zahlung empfangen hat, auf Antrag nachträglich auf einen Betrag von 50 Prozent seines Gewinns aus den betroffenen Veranstaltungen ermäßigt werden und der darüber hinausgehende Betrag ist zu erstatten (§ 50 V 3 EStG). Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist die Regelung zu überarbeiten; bis dahin gestattet die Finanzverwaltung die Senkung der Steuerlast auf einen individuell angemessenen Steuersatz (nach Maßgabe der Einkommensteuer-Grundtabelle, aber ohne Grundfreibetrag).
Lexikon der Economics. 2013.